Statuten

vom 7. März 2026

 

 

I.     Allgemeine Bestimmungen

 

Art. 1 Name und Sitz

 

Unter dem Namen WyberNet besteht seit 2002 ein Verein im Sinne von Art. 60ff. ZGB
mit Sitz in Zürich.

 

Art. 2 Ziel und Zweck

 

1 Ziel des Vereins ist die Erhöhung der Vernetzung innerhalb der lesbischen Community, der Sichtbarkeit und Vernetzung des Vereins in der Öffentlichkeit und die Einflussnahme auf gesellschaftlicher, wirtschaftlicher, kultureller und politischer Ebene.

 

2 Zur Erreichung dieses Ziels bezweckt der Verein den Aufbau und den Betrieb eines gesamtschweizerischen Netzwerks für lesbische Frauen und die strategische Vernetzung innerhalb und ausserhalb der LGBT+ Community. Dem Verein ist jegliches Gewinnstreben fremd.

 

Art. 3 Finanzen

 

Die Gelder zur Erreichung des Vereinszwecks werden aufgebracht durch

- Memberbeiträge

- Sammlungen

- Spenden und Beiträge anderer Art

- Einnahmen aus Dienstleistungen und Events des Vereins

- Ertrag des Vereinsvermögens

 

 

II.  Membership

 

Art. 4 Membership

 

1 Der Verein WyberNet steht lesbischen Frauen jeden Glaubensbekenntnisses, jeder politischen Überzeugung und Berufsgattung offen, soweit sie die Aufnahmebedingungen gemäss dem Aufnahmereglement erfüllen, den Verein mittragen und zum Vereinsleben beitragen.

 

2 Member werden durch den Beschluss des Vorstands aufgenommen und dadurch zu Aktivmembern mit Stimmrecht.

 

3 Der Vorstand kann die Aufnahme eines Members ohne Angabe von Gründen ablehnen.

 

4 Auf Beschluss des Vorstands kann ein langjähriges, verdientes Member die Ehrenmitgliedschaft erhalten.

 

Art. 5 Datenschutz

 

1 Der Verein WyberNet gewährleistet nach aussen den Datenschutz gemäss den eidgenössischen und kantonalzürcherischen Datenschutzregeln.

 

2 Innerhalb des Vereins WyberNet hat jedes Member das Recht, die vom Verein intern zugänglich gemachten Daten für eigene private und geschäftliche Zwecke gemäss den vereinsinternen Regeln zu verwenden. Jedes Member ist dabei verpflichtet, den Datenschutz so zu wahren wie der Verein selbst. Insbesondere dürfen vereinsintern frei

zugängliche Daten weder zur Einsichtnahme noch zur Bearbeitung an aussenstehende Dritte weitergegeben werden. Ein Zuwiderhandeln führt zum sofortigen Ausschluss des betreffenden Members.

3 Jedes Member gibt mit der formellen Aufnahme die erhobenen Daten für die Verwendung innerhalb des Vereins WyberNet frei. Die Aufnahme in das Memberverzeichnis ist obligatorisch.

 

 

Art. 6 Austritt aus dem Verein

 

Jedes Member kann dem Vorstand den Austritt aus dem Verein jeweils per 31.12. des laufenden Jahres schriftlich mit Brief oder E-Mail erklären.

 

 

Art. 7 Ausschluss von Membern

 

1 Ein Member wird aus dem Verein ausgeschlossen, wenn sie den Vereinsbeitrag trotz zweimaliger Mahnung nicht bezahlt. Der Ausschluss erfolgt nach Ablauf von 30 Tagen seit der zweiten Mahnung.

 

2 Member können durch Beschluss des Vorstands ohne Angabe von Gründen ausgeschlossen werden.

 

3 Ein ausgeschlossenes oder ausgetretenes Member hat keinen Anspruch auf Rückerstattung ihres bereits entrichteten Memberbeitrags.

 

 

III.     Organisation

 

Art. 8 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind

- die Generalversammlung

- der Vorstand

- die Revisorinnen

 

Art. 9 Die Einberufung der Generalversammlung

 

1 Die ordentliche Generalversammlung (GV) der Member findet einmal jährlich in der ersten Jahreshälfte auf Einladung des Vorstands statt.

 

2 Eine ausserordentliche GV kann auf Antrag von 1/5 aller Member oder vom Vorstand durch den Vorstand auf den frühestmöglichen Termin einberufen werden.

 

3 Die Termine der GV werden auf der Website www.wybernet.ch angekündigt. Die Einladung zur GV erfolgt unter Angabe der Traktanden schriftlich, vorzugsweise per E-Mail, das mindestens zwei Wochen vor der GV verschickt wird.

 

4 Über die Beschlüsse der GV wird ein Protokoll erstellt. Das Protokoll wird im Memberbereich veröffentlicht.

 

 

Art. 10 Anträge an die Generalversammlung

 

1 Jedes Member kann zu Handen der GV beim Vorstand begründete Anträge stellen, die für die nächste GV traktandiert werden. Die Anträge haben dem Vorstand bis sechs Wochen vor der GV vorzuliegen.

 

2 Ausnahmsweise kann ein begründeter Antrag nach der publizierten Einladung zur GV behandelt werden, wenn er mindestens eine Woche vor der GV dem Vorstand eingereicht wurde und die GV mit 2/3 der anwesenden Member bereit ist, den Antrag nachträglich zu traktandieren.

 

 

Art. 11 Die Generalversammlung

 

1 Die Generalversammlung ist das oberste Vereinsorgan, ihr obliegt insbesondere die

- Abnahme der Jahresrechnung, des Jahresberichts und des Budgets

- Festlegung des Memberbeitrags

- Wahl der Vorstandsfrauen und der Revisorinnen

- Orientierung, Stellungnahme und Beschlussfassung über alle wichtigen Fragen, die sich aus den Aufgaben des Vereins ergeben und nicht dem Vorstand obliegen

- Aktualisierung der Statuten

- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

 

2 Die GV fasst die Beschlüsse mit einfachem Mehr der anwesenden Member. Beschlüsse betreffend Statutenänderungen und zur Auflösung des Vereins bedürfen der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Member.

 

 

 

Art. 12 Der Vorstand

 

1 Der Vorstand besteht aus mindestens drei Membern inklusive Präsidium, die von der GV für die Amtsdauer von zwei Jahren gewählt werden. Der Vorstand ist ermächtigt, eine oder mehrere Member als Vorstandsfrauen ad Interim bis zur nächstfolgenden GV oder als Beisitzerinnen aufzunehmen.

 

2 Der Vorstand konstituiert sich selbst. Das Präsidium ist Teil des Vorstands und kann als Co-Präsidium geführt werden.

 

3 Die rechtsverbindliche Unterschrift führt das Präsidium unter sich, bzw. eine Co-Präsidentin zusammen mit einer Vorstandsfrau.

 

4 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der gewählten Vorstandsfrauen anwesend ist. Der Vorstand entscheidet mit einfachem Mehr der anwesenden Frauen, das Präsidium hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid. Für den Ausschluss eines Members sind 2/3 der Stimmen sämtlicher Vorstandsfrauen erforderlich.

 

5 Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung und die Umsetzung des Vereinszwecks gemäss den Statuten und den Beschlüssen der GV, namentlich

- die Vertretung des Vereins nach aussen

- Bestimmung der Zeichnungsberechtigten sowie der Art der Zeichnungsberechtigung der Vorstandsfrauen

- die interne Organisation, Ressortbildung, Delegation von Aufgaben, Einsetzen von Kommissionen, Erlass von Reglementen

- die Erteilung von Aufträgen intern wie extern im Rahmen des Budgets

- die Festlegung der Bedingungen und des Verfahrens für die Aufnahme von Neumembern sowie der Erlass eines entsprechenden Reglements

- Aufnahme und Ausschluss von Membern

- die Regelung des vereinsinternen Umgangs mit Daten

- Jahresplanung und Budget

- Jahresrechnung

- Konzeption und Planung von Dienstleistungen und Veranstaltungen

- Entscheid über Logo, Erscheinungsbild, Corporate Identity

- Verbandspolitik, Abgabe von Stellungnahmen

- Sichtbarmachen durch Beiträge auf Social Media und in Medien

- Entscheid über Beitritt und Austritt bei anderen Organisationen

 

Alle Geschäfte, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind, obliegen dem Vorstand.

 

6 Der Vorstand kann Beschlüsse über nicht budgetierte Ausgaben bis zu einem Höchstbetrag von zwanzig Prozent des jährlichen Budgets fassen.

 

 

 

Art. 13 Die Revisorinnen

 

Die Revisorinnen werden für die Amtsdauer von zwei Jahren gewählt. Sie prüfen die Jahresrechnung auf ihre Gesetzmässigkeit und erstatten der Generalversammlung schriftlich Bericht.

 

 

 

 

 

IV.    Finanzielles

 

Art. 14 Memberbeitrag

 

Der Memberbeitrag für Member und Freundinnen wird auf Antrag des Vorstandes durch die GV festgelegt. Der Vorstand kann auf Gesuch hin den Memberbeitrag für einzelne Member angemessen reduzieren oder suspendieren.

 

Art. 15 Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Vereins WyberNet haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen, keinesfalls die Member mit ihrem persönlichen Vermögen.

 

 

V.  Statutenänderung und Auflösung

 

Art. 16 Statutenänderung

 

Eine Teil- oder Totalrevision der Statuten durch die GV erfordert eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Member.

 

Art. 17 Auflösung

 

1 Der Verein wird aufgelöst, wenn

- die Generalversammlung dies beschliesst

- der Verein zahlungsunfähig ist

- der Vorstand nicht mehr statutengemäss bestellt werden kann

- der Zweck nicht mehr erfüllt werden kann

 

2 Bei der Auflösung des Vereins geht ein allfälliger Liquidationsüberschuss an Projekte der lesbischen Community. Die auflösende GV entscheidet, welchem Projekt ein Betrag zukommen wird.

 

 

VI.    Diverses

 

Art. 18 Publikationen, Adressen, Vereinsorgan

 

1 Alle wichtigen Termine, einschliesslich derjenigen der GV, werden im geschützten Memberbereich der Kommunikationskanäle publiziert. Die Postadresse des Vereins ist aus dem für Aussenstehende zugänglichen Bereich der Website ersichtlich.

 

2 Der Vorstand informiert die Member regelmässig durch Mails, Newsletter und Online-Calls. Der Termin der Generalversammlung wird per Mail publiziert.

 

Diese Statuten sind am 7. März 2026 von der GV des Vereins WyberNet verabschiedet worden. Sie ersetzen alle vorherigen Abmachungen und Statuten und sind ab sofort gültig.

 

 

Verein WyberNet I  8000 Zürich